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(C) Cornelia Löhri 2007

 
Neue ZPO: Mediation

Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)  

2. Titel: Einigung mit Mediation Art. 210 Mediation statt Schlichtungsverfahren
1 Auf gemeinsamen Antrag der Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des
Schlichtungsverfahrens.
2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu
stellen.
3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wirddie Klagebewilligung ausgestellt.

Art. 211 Mediation im Entscheidverfahren
1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.

2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.

3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei
oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.

Art. 212 Organisation und Durchführung der Mediation
Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.

Art. 213 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und
vertraulich.
2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet
werden.

Art. 214 Genehmigung einer Vereinbarung
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der erzielten Vereinbarungbeantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigenEntscheids.

Art. 215 Kosten der Mediation
1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.

2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die
Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:
a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und

b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.

 

 
EU-Justizminister wollen grenzüberschreitende Mediation erleichtern

Der europäische Rat der Justizministerinnen und -minister hat am 28.02.2008 in Brüssel den Vorschlag für eine «Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen» beschlossen (Mediationsrichtlinie). Mit der Richtlinie sollen bestimmte Verfahrensgarantien gewährleistet werden. Die Vermeidung des Rechtsverlustes durch Verjährung, die Vereinfachung der Vollstreckung der getroffenen Vereinbarungen sowie die Berufung auf die Vertraulichkeit in einem anschließenden Gerichtsverfahren sind Inhalte der Richtlinie.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 28. Februar 2008.

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Mobbing - Mediation kann helfen!
Mobbing: Psychoterror am Arbeitsplatz Mobbing asbl stellt ihren Jahresbericht 2007 vor und sieht enormen Handlungsbedarf.

... "Daneben will die Mobbing asbl ihre Arbeit auf das Gebiet der Mediation (dies ist eine spezielle Form von Schlichtungsverfahren) erweitern. Damit sollen Schlichtungsgespräche zwischen Täter und Opfer ermöglicht werden, und das unter der Leitung einer dritten Person, dem Mediator. "Auf diesem Weg können wir die Schlichtungsprozedur stärken und Konflikte zischen den Betroffenen möglichst sachlich abhandeln", so Spier. " ...

wort.lu - Nachrichten lesen Sie unter wort.lu 31.1.2008

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Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts

Streichung der Bestimmungen über
die Mediation
(Art. 210 bis 215)

Mit 5 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung entschied
die Kommissionsich für eine Streichung der
Mediationsbestimmungen (Art. 210 bis 215).
Ihrer Auffassung nach kann diese alternative
Streitregelung durchausauch ohne ausdrückliche
Gesetzesbestimmungen fortbestehen.
In kindesrechtlichen Angelegenheiten hingegen
sind in denAugen der Kommission diese
Anregungen von Nutzen. Die Kommission hat
deshalb die Mediation in diesen Verfahrenexplizit
erwähnt (Art. 292 und 298). Eine Minderheit
möchte an sämtlichen Bestimmungen über die
Mediation festhalten.  

4. Mai 2007 Kommission für Rechtsfragen

 
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